Ein weiterer schneller Weg zu einer rechtlich durchsetzbaren Entscheidung ist das Schiedsgutachten z.B. durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit dem die Streitpunkte zwischen den Parteien begutachtet werden.
Voraussetzung ist auch hier wieder eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Parteien, in der Regel mit Unterlegungsklausel.
Diese sollte in jedem Einzelfall durch Rechtsanwälte der Parteien sachgerecht und wirksam formuliert werden.
Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der mit der Untersuchung beauftragte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in seiner Arbeit durch die Formulierungen im Gutachterauftrag nicht eingeengt wird.
Grundsätzlich kann man von einem Sachverständigen nicht erwarten, dass er entsprechend der Formulierungen im Auftrag Teilaufträge abarbeitet und andere Teile unkommentiert nicht prüft. Erkennt ein sorgfältiger arbeitender Sachverständiger, dass über den Auftragsumfang sein Gutachten manipuliert werden soll, wird er entweder den Auftrag unerledigt zurückgeben, oder im Rahmen seiner Begutachtung Prüfungseinschränkungen formuliert, die dazu führen, dass eine aufmerksame Gegenpartei, dass Gutachten als noch nicht fertig ablehnt. Die Folge wären Zeitverlust und letztendlich höhere Kosten.
Für die Beauftragung eines Schiedsgutachtens bitte ich ausschließlich die im Downloadbereich unter Vertrag zur Erstattung eines Gutachten hinterlegten Bedingungen zu verwenden. Diese Bedingungen wurden inhaltlich abgeleitet aus den von den IHK´s zur Verfügung gestellten Standardbedingungen für Sachverständige. Dort finden Sie auch einen Formulierungsvorschlag für eine Schiedsgutachterklausel.
Eine in den meisten Schiedsverfahren eintretende Nebenfolge ist, dass der Rechtsfrieden zwischen den Parteien eher wieder hergestellt werden kann, als dies im Rahmen der staatlichen Gerichtsbarkeit möglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die Sachverhalte zutreffend herausarbeiten und auf Tatsachen begründete Vergleichslösungen für die Parteien erarbeiten.
Adolf Krohn
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