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Schiedsgericht §§ 1025 ff ZPO Vertragliche Vereinbarung Klage Klageabweisung Schiedsurteil Urteil Schiedsort Inland Ausland Schiedsvereinbarung Schiedsvertrag Schiedsklausel Schiedsgerichtsabrede Schiedsfähigkeit Schiedsrichter Einzelschiedsrichter Schiedurteil durch ö.b.v. Sachverständiger |
Schiedsverfahren §§ 317 BGB Vertragliche Vereinbarung Schiedsordnung Schiedsgutachten Schiedsgutachter Schiedsgutachtervertrag Bestimmung der Leistung durch ö.b.v. Sachverständige Tatsachenfeststellung Beweisaufnahme Ortstermin Prüfung Entscheidung Schiedsgutachten durch ö.b.v. Sachverständiger |
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Anwendbar bei zivilen und vermögensrechtlichen Streitigkeiten
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Adolf Krohn
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Schiedsurteil nach §§ 1025 ff der ZPO (Zivilprozessordnung) die Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit.
Weitgehend unbekannt bei den Bürgern ist, dass man strittige Ansprüche gegen Dritte, auch ohne Zuhilfenahme der staatlichen Gerichtsbarkeit durchsetzen kann.
Die vom Gesetzgeber hierfür geschaffene rechtliche Grundlage bildet u.a. die ZPO mit den §§ 1025 bis 1066.
Der wesentliche Vorteil ist die Schnelligkeit mit der ein Streitfall entschieden wird. Während staatliche Gerichte heute auch durch die Besonderheiten der ZPO und des GVG durchaus zwei Jahre und länger bis zu einem rechtskräftigen Urteil brauchen, ergeht ein Schiedsurteil in der Regel innerhalb von 5 Monaten eher sogar schneller.
Den Text des Deutschen Schiedsverfahrensrechts finden Sie als Anhang im Downloadbereich unter Schiedsverfahrensrecht.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die Parteien auf ein Schiedsgericht auf der Grundlage der ZPO einigen oder eine solche Regelung für den Fall eines Rechtsstreites vertraglich bereits vereinbart haben.
Haben die Vertragspartner eine wirksame Schiedsgerichts-regelung vertraglich vereinbart, kann jede Partei mit dem Hinweis auf die Schiedsgerichtsklausel eine Klage vor einem staatlichen Gericht abwehren. Im Downloadbereich finden Sie ein Muster einer rechtswirksamen Schiedsklausel, die nach entsprechender Umformulierung auch nachträglich zwischen den Parteien vereinbart werden kann.
Zu empfehlen ist eine Schiedsgerichtsregelung in jedem Fall, wenn von Beginn an zu erwarten ist, dass beim zu führenden Rechtsstreit technische und wirtschaftliche Fragen, neben den juristischen Details zu klären sind.
Wenn dem so ist, ist es auch für Juristen ohne technisch-wirtschaftliche Kenntnisse nicht sinnvoll, sich mühsam den Details anzunähern, die ein im Einzelfall qualifizierter Sachverständiger relativ schnell und sicher heraus arbeitet. Weil, dies zeigt die Praxis, zusätzlich zu den eingeschalteten Juristen, der Sachverständige letztendlich doch noch mit der Sachverhaltsklärung beauftragt wird.
In einem solchen Fall sollte von Beginn an, ein für das im konkreten Streitfall strittige Hauptfachgebiet öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, als Einzelschiedsrichter benannt werden. Geeignete Personen nennt Ihnen die regional zuständige Industrie- und Handelskammer, soweit Sie in dieser Seite nicht fündig werden. Wichtig zu wissen ist, dass sich die Parteien auf die Person eines Einzelschiedsrichters einigen müssen, weil ansonsten nach § 1034 der ZPO das Schiedsgericht drei Personen umfasst. Einigen sich die Parteien nicht auf eine als Schiedsrichter bestimmte Person, so kann auf Antrag einer Partei der Schiedsrichter nach § 1035 der ZPO durch das Gericht bestellt werden.
In Abhängigkeit vom Streitwert kann es auch sinnvoll sein, statt eines Einzelschiedsrichters ein mehrköpfiges Richtergremium zu bestellen. Im gesetzlichen vorgesehenen Regelfall besteht ein solches Richtergremium aus drei Richtern, die entsprechend des zu lösenden Streitfalles nach fachlichen Kriterien zusammen gestellt werden sollten.
Bei einem regulären, aus drei Personen bestehenden Schiedsgericht, bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter und diese so benannten Schiedsrichter bestimmen Ihrerseits wieder den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender Richter tätig wird. Die weiteren Besonderheiten sind im § 1035 der ZPO geregelt.
Das Schiedsgericht ist unabhängig und neutral zwischen den Parteien und unterliegt keinen Weisungen der Parteien.
Der Schiedsspruch eines Schiedsgerichtes hat in Schriftform zu erfolgen und hat unter den Parteien, die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Ein Schiedsspruch kann nur unter engen Voraussetzungen auf Antrag einer Partei nach § 1059 ZPO aufgehoben werden. Im Einzelnen wird hierauf verwiesen.
Sofern Sie als von den Parteien beauftragter Rechtsanwalt ein Schiedsverfahren anstreben und den Unterzeichner als von der IHK Trier öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Mietnebenkosten und Betriebskosten beauftragen wollen, gilt ausschließlich die hier hinterlegte Schiedsgerichtsordnung für das Verhältnis zwischen den Parteien. Das noch zu vereinbarende Tageshonorar erfragen Sie bitte telefonisch.
Ein weiterer schneller Weg zu einer rechtlich durchsetzbaren Entscheidung ist das Schiedsgutachten z.B. durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit dem die Streitpunkte zwischen den Parteien begutachtet werden.
Voraussetzung ist auch hier wieder eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Parteien, in der Regel mit Unterlegungsklausel.
Diese sollte in jedem Einzelfall durch Rechtsanwälte der Parteien sachgerecht und wirksam formuliert werden.
Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der mit der Untersuchung beauftragte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in seiner Arbeit durch die Formulierungen im Gutachterauftrag nicht eingeengt wird.
Grundsätzlich kann man von einem Sachverständigen nicht erwarten, dass er entsprechend der Formulierungen im Auftrag Teilaufträge abarbeitet und andere Teile unkommentiert nicht prüft. Erkennt ein sorgfältiger arbeitender Sachverständiger, dass über den Auftragsumfang sein Gutachten manipuliert werden soll, wird er entweder den Auftrag unerledigt zurückgeben, oder im Rahmen seiner Begutachtung Prüfungseinschränkungen formuliert, die dazu führen, dass eine aufmerksame Gegenpartei, dass Gutachten als noch nicht fertig ablehnt. Die Folge wären Zeitverlust und letztendlich höhere Kosten.
Für die Beauftragung eines Schiedsgutachtens bitte ich ausschließlich die im Downloadbereich unter Vertrag zur Erstattung eines Gutachten hinterlegten Bedingungen zu verwenden. Diese Bedingungen wurden inhaltlich abgeleitet aus den von den IHK´s zur Verfügung gestellten Standardbedingungen für Sachverständige. Dort finden Sie auch einen Formulierungsvorschlag für eine Schiedsgutachterklausel.
Eine in den meisten Schiedsverfahren eintretende Nebenfolge ist, dass der Rechtsfrieden zwischen den Parteien eher wieder hergestellt werden kann, als dies im Rahmen der staatlichen Gerichtsbarkeit möglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die Sachverhalte zutreffend herausarbeiten und auf Tatsachen begründete Vergleichslösungen für die Parteien erarbeiten.
Adolf Krohn
Auf Staudigt 2-3
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